BGH-Urteil: Abstellgenehmigung ist keine wirksame Zustellung

DHLEine Abstellgenehmigung, ohne Benachrichtigung gilt offenbar nicht als wirksame Zustellung, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Die Verbraucherzentrale NRW war mit einer Klage gegen eine Reihe von Vorschriften aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Paketzustellers vorgegangen. In einigen Fällen entschied der BGH (I ZR 212/20) zugunsten der Verbraucherschützer.

In einer Klausel des Paketzustellers war geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am Wunschort abgestellt wurde. Im Gegensatz zu einer Zustellung an den Nachbarn gibt es bei dieser Art der Zustellung allerdings keine Benachrichtigung an den Empfänger. Die Verbraucherzentrale sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

BGH gibt Verbraucherschützern recht

Die Verbraucherschützer hielten die Klausel wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit für unwirksam. Dieser Meinung ist der BGH zwar nicht gefolgt, für unwirksam erklärte er die Klausel allerdings trotzdem.

Der BGH begründet die Unwirksamkeit der Klausel mit einem Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Denn bei einer Abstellgenehmigung ist der Zusteller nicht verpflichtet, den Empfänger über die Zustellung zu benachrichtigen. Der Zusteller zeichnet sich so von sämtlichen Risiken frei, die diese Art der Zustellung birgt, so der BGH. Denn als Zustellort können nur solche Orte gewählt werden, die für den Zusteller und somit auch für Dritte frei zugänglich sind. Somit entsteht das Risiko, dass die Sendung von Dritten entwendet werden kann. Ohne eine Benachrichtigung über die Zustellung an diesen Ort kann der Empfänger nicht dafür sorgen, die Sendung möglichst schnell an sich zu nehmen, um einen Diebstahl durch Dritte zu verhindern. Dem Paketzusteller ist eine solche Benachrichtigung möglich und auch zuzumuten, sodass die Klausel in ihrer jetzigen Form unwirksam ist.

Zustellunternehmen bekommt teilweise recht

In einigen anderen Fällen hat der BGH allerdings zugunsten des Paketzustellers entschieden. So hielten die Karlsruher Richter den Beförderungsausschluss von Geld sowie von unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern für zulässig.

Nach dem Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatten sich sowohl die Verbraucherschützer als auch das betroffene Unternehmen mit einer Revision an den Bundesgerichtshof gewandt.

Verfahren betrifft AGB von GLS

Wie die Verbraucherzentrale NRW auf Nachfrage mitteilte, handelte es sich beim Verfahren vor dem BGH um ein Verfahren gegen GLS: „Dieses haben wir bereits 2017 im Rahmen eines Projekts angestrengt. Wir hatten die AGB aller großen Anbieter überprüft und abgemahnt. Es wurde jedoch nur in dem Verfahren gegen GLS die Revision zum BGH zugelassen. Die anderen Verfahren wurden spätestens mit der Berufung vor dem zuständigen OLG beendet.“

Die Verbraucherorganisation erläutert zudem, dass man auf diese Weise nicht die Möglichkeit einer Abstellgenehmigung als solche abschaffe – wie beschrieben, müssen Paketdienste lediglich in geeigneter Form über die Zustellung informieren, also beispielsweise per E-Mail oder Messenger, damit der Empfänger oder die Empfängerin unmittelbar auf das zugestellte Paket zugreifen könne. „Es wird den Transportunternehmen also weiterhin möglich sein, an einem vereinbarten Ablageort zuzustellen, wenn sie den Empfänger hierüber informieren und die Haftung auch erst dann auf Verbraucher:innen übergeht“, erklärte eine Sprecherin.

Geschrieben von Hanna Hillnhütter
Dieser Artikel wurde zuerst auf dem Portal Logistik-Watchblog.de veröffentlicht.